Stellungnahme zum Entwurf der Landesjagdverordnung

die ANW-Landesgruppe Rheinland-Pfalz fordert:

An das Ministerium für Landwirtschaft, Weinbau, Umwelt und Forsten Rheinland-Pfalz


Betreff: Stellungnahme zum Entwurf der Landesjagdverordnung – Umsetzung der Ziele des Landesjagdgesetzes und notwendige Weiterentwicklung einer waldökologisch ausgerichteten Jagd


Sehr geehrte Frau Ministerin Schneider,
die Arbeitsgemeinschaft Naturgemäße Waldwirtschaft (ANW), Landesgruppe Rheinland-Pfalz, nimmt zum Entwurf der Landesjagdverordnung Stellung.
Wir sehen uns weiterhin als Unterstützer der Landesregierung bei ihrem politischen Ziel, klimaresiliente Mischwälder aufzubauen und die natürlichen Funktionen unserer Wälder langfristig zu sichern.
Wir sind davon überzeugt, dass dieses Ziel ohne eine konsequent angepasste Jagd nicht erreicht werden kann.
Die Erfahrungen unserer bundesweiten Beispielreviere zeigen aus unserer Sicht eindeutig, dass eine natürliche Waldverjüngung bei angepassten Schalenwildbeständen möglich ist. Gleichzeitig müssen wir feststellen, dass wir in Rheinland-Pfalz auf einem Großteil der Fläche weiterhin weit von angepassten Schalenwildbeständen entfernt sind, über alle Waldbesitzarten hinweg.
Die Ergebnisse der bisherigen Evaluierung v.a. aus dem Jahre 2022 und die Erfahrungen aus der praktischen Waldwirtschaft verdeutlichen, dass die bisherigen jagdlichen und behördlichen Instrumente nicht ausreichend waren, um die gesellschaftlich notwendige Entwicklung klimaresilienter Mischwälder sicherzustellen.
Die deutsche Eiche und andere standortgerechte Baumarten müssen sich wieder auf natürliche Weise verjüngen können. Dies muss grundsätzlich ohne flächendeckende Schutzmaßnahmen möglich sein. Solche Eichen sind in Rheinland-Pfalz nur vereinzelt zu finden. In Bezug auf die Generationenverantwortung und die zahlreichen Alteichenbestände im Land ein verwerfliches Ergebnis der bisherigen Jagdpolitik.
Der Aufbau von Zäunen und der Einsatz von Verbissschutzmitteln können allenfalls einzelne Pflanzen oder kleinräumige Bereiche schützen. Sie lösen jedoch nicht die Ursachen überhöhter Wildbestände und der daraus resultierenden Gefährdung der Waldentwicklung.
Die ANW hatte bereits in ihrer Stellungnahme zum Entwurf des Landesjagdgesetzes vom 29. September 2026 deutlich gemacht, dass wir die ursprünglich vorgesehenen fachlichen und ordnungsrechtlichen Verbesserungen für notwendig halten.
Wir müssen leider feststellen, dass wesentliche Teile dieser Ansätze im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens abgeschwächt oder zurückgenommen wurden.
Der vorliegende Entwurf der Landesjagdverordnung bietet nun die Möglichkeit, zumindest auf Verordnungsebene die erforderlichen fachlichen Grundlagen und verbindlichen Verfahren zu schaffen.
Wir erwarten deshalb, dass die Landesjagdverordnung nicht lediglich die bisherige Regelungen fortschreibt, sondern die gesetzlich formulierten Ziele einer klimaresilienten Waldentwicklung konsequent in die jagdliche Praxis überführt.
Unsere nachfolgenden Anmerkungen konzentrieren sich auf die aus Sicht der ANW wesentlichen Regelungsbereiche.

1. Allgemeine Bewertung des Verordnungsentwurfs
Die ANW begrüßt grundsätzlich die Neufassung der Landesjagdverordnung und die damit verbundene Anpassung an das Landesjagdgesetz.
Insbesondere begrüßen wir:
•    die vorgesehenen Jagdkonzeptionen,
•    die (leichte) Entbürokratisierung der Abschussnachweisung,
•    die Abschussplanflexibilität in den Bewirtschaftungsgemeinschaften beim weiblichen Wild,
•    die Beibehaltung von bewährten Regelungen (Kirr- und Fütterungsverordnung),
•    sowie die Ansätze zur Vereinfachung des Wildschadensverfahrens.
Diese Ansätze sind grundsätzlich geeignet, eine moderne und stärker an den ökologischen Anforderungen orientierte Jagdausübung zu unterstützen.
Allerdings sehen wir weiterhin die Gefahr, dass die vorgesehenen Instrumente nicht konsequent genug ausgestaltet werden, um die erforderlichen Veränderungen tatsächlich herbeizuführen.
Ein Gesetz und eine Verordnung müssen nicht nur Ziele formulieren, sondern auch sicherstellen, dass diese Ziele bei Nichterfüllung verbindlich umgesetzt werden.
Die bisherigen Erfahrungen zeigen, dass freiwillige Vereinbarungen, unverbindliche Empfehlungen und die alleinige Verantwortung der jagdausübungsberechtigten Personen nicht ausreichen, um auf nennenswerten Flächen des Landes angepasste Schalenwildbestände und eine natürliche Waldverjüngung zu erreichen.
Wir halten deshalb eine konsequente Ausrichtung der LJVO an folgenden Grundsätzen für erforderlich:
1.    Die Waldvegetation muss die vorrangige Grundlage für die Bewertung der Wildbestände und die Abschussplanung bilden.
2.    Die Abschussplanung muss sich an den gesetzlichen Zielen orientieren und darf nicht durch trophäenbezogene Sonderregelungen eingeschränkt werden.
3.    Die Einhaltung der Abschussvorgaben muss verbindlich kontrolliert werden.
4.    Bei Nichterfüllung müssen die vorgesehenen behördlichen Maßnahmen tatsächlich angewendet werden.
5.    Die zuständigen Behörden müssen über ausreichende fachliche Kompetenz und klare Zuständigkeiten verfügen.
6.    Die Jagdausübung muss effizienter, tierschutzgerechter und störungsärmer gestaltet werden.
7.    Erfolgreiche Waldentwicklung muss durch geeignete Anreize in der Bejagung unterstützt werden.
Die ANW erwartet, dass diese Grundsätze bei der abschließenden Ausgestaltung der Verordnung berücksichtigt werden.

2. Zu § 20 LJVO – Vorlage fachbehördlicher Stellungnahmen
Die ANW begrüßt grundsätzlich die Regelung zur Vorlage forstbehördlicher Stellungnahmen.
Die forstbehördliche Stellungnahme ist ein wesentliches Instrument, um den Zustand der Waldvegetation und die Auswirkungen der Schalenwildbestände auf die Waldentwicklung zu beurteilen.
Wir sehen allerdings einen grundlegenden Weiterentwicklungsbedarf.
Die bisherige forstbehördliche Stellungnahme muss zu einem aussagekräftigen Vegetationsgutachten weiterentwickelt werden.
2.1 Weiterentwicklung zur verbindlichen vegetationsökologischen Grundlage
Die ANW fordert, dass die forstbehördliche Stellungnahme zukünftig als Vegetationsgutachten ausgestaltet wird.
Dieses muss insbesondere Aussagen ermöglichen über:
•    den Zustand der natürlichen Verjüngung,
•    die Entwicklung der krautigen und holzigen Vegetation,
•    die Verfügbarkeit standortgerechter Baumarten,
•    die Auswirkungen des Schalenwildverbisses,
•    die Möglichkeit einer natürlichen Verjüngung ohne Schutzmaßnahmen,
•    sowie die Entwicklung der Waldvegetation im zeitlichen Verlauf.
Dabei muss die Bewertung nicht ausschließlich auf einzelne Baumarten oder einzelne Pflanzen beschränkt werden.
Vielmehr ist ein ökosystemarer Ansatz erforderlich, der die gesamte Waldvegetation und ihre Entwicklung berücksichtigt.
Die Waldentwicklung muss anhand der tatsächlichen Vegetationssituation beurteilt werden.


2.2 Vegetationsgutachten auf Jagdrevierebene
Die ANW fordert ausdrücklich die Einführung von Vegetationsgutachten auf Jagdrevierebene.
Die Ergebnisse der Vegetationsbewertung müssen auf der Ebene vorliegen, auf der die jagdliche Verantwortung wahrgenommen wird.
Nur dadurch können die jagdlichen Maßnahmen nachvollziehbar und wirksam auf die jeweiligen örtlichen Verhältnisse abgestimmt werden.
2.3 Konsequenzen aus dem Gefährdungsgrad
Die ANW fordert, dass die Feststellung einer Gefährdung durch Schalenwild verbindliche Konsequenzen auslöst.
Ein Gefährdungsgrad darf nicht als unverbindliche fachbehördliche Einschätzung behandelt werden. Schon ab der 1. Gefährdungsstufe müssen verbindliche Maßnahmen folgen, da die Ziele verfehlt wurden und nicht dem Gesetz entsprechen.
Wenn die Waldentwicklung gefährdet ist, bedeutet dies, dass die gesetzlich angestrebte Zielerreichung aktuell nicht gewährleistet ist.
Da die Waldentwicklung maßgeblich durch die Waldentwicklungsziele aus Sicht des Grundeigentümers definiert wird, ist der Grundeigentümer stärker als bisher in die Stellungnahme miteinzubeziehen. Eine Zustimmung zum Ergebnis wäre erstrebenswert.
Daraus müssen wiederum geeignete Maßnahmen folgen.
Die ANW fordert deshalb:
•    Bei festgestellter Gefährdung müssen verbindliche Maßnahmen zur Verbesserung der Waldverjüngung eingeleitet werden.
•    Die Abschussplanung muss entsprechend angepasst werden.
•    Bei erheblicher Gefährdung muss eine unterjährige behördliche Begleitung erfolgen.
•    Bei fortbestehender Gefährdung müssen die zuständigen Behörden zur Ersatzvornahme zur Sicherstellung der Zielerreichung ergreifen.
Ein lediglich gefährdeter Zustand darf nicht dazu führen, dass die jagdliche Verantwortung als ausreichend erfüllt angesehen wird (ist ja „nur gefährdet“- hört man zu oft).
Die Feststellung einer Gefährdung muss den Beginn eines verbindlichen Verbesserungsverfahrens darstellen.
Entscheidend ist, ob sich die Vegetation tatsächlich verbessert.

3. Zu § 27 LJVO – Einteilung des Schalenwilds in Klassen
Die ANW fordert eine konsequente Weiterentwicklung der Abschussplanung zu einer fachlich begründeten und ökologisch ausgerichteten Wildbestandskontrolle.
Die Einteilung des Schalenwilds in Klassen darf nicht dazu führen, dass die jagdliche Bewirtschaftung weiterhin durch trophäenorientierte Interessen bestimmt wird.
Die Abschussplanung muss sich an den gesetzlichen Zielen und an den tatsächlichen Anforderungen der Waldentwicklung orientieren. 
Hier sehen wir eine Rückwärtsentwicklung zu bisherigen gesetzlichen Regelungen.
3.1 Gleichbehandlung männlichen und weiblichen Wildes
Die ANW lehnt eine wiederholte Sonderbehandlung männlichen Wildes ab, soweit diese die notwendige Abschusserfüllung und die Anpassung der Wildbestände erschwert.
Männliches und weibliches Wild müssen grundsätzlich gleichberechtigt in die Abschussplanung einbezogen werden (siehe Rotwildrichtlinien der Länder).
Die Abschussplanung darf nicht durch trophäenorientierte Kriterien eingeschränkt werden.
Eine solche Einschränkung widerspricht den heutigen Anforderungen an eine konsequente und gesellschaftlich verantwortbare Wildbewirtschaftung.
3.2 Trophäenorientierte Abschussplanung
Die ANW fordert, trophäenorientierte Abschussplanungen auf übergeordneter Ebene zu untersagen.
Eine entsprechende Vereinbarung kann allenfalls im Rahmen einer Jagdkonzeption auf Revierebene getroffen werden, soweit sie den gesetzlichen Zielen nicht entgegensteht.
Die notwendige Abschusserfüllung und die Entwicklung der Waldvegetation müssen Vorrang haben.
Die Verordnung sollte deshalb eindeutig sicherstellen, dass die Einteilung in Klassen nicht dazu verwendet werden kann, notwendige Abschüsse aus Gründen der Trophäenbewirtschaftung zu verhindern oder zu verzögern.
Alle Regelungen zur revierweisen „Bewirtschaftung“ in der Abschussplanung zu den Hirschen der Klassen II und I sowie dem Umgang mit „wandernden Hirschen“ außerhalb der Schwerpunktgebiete sind entsprechend abzuändern. Solche Regelungen dienen ausschließlich trophäenorientierten Jägerinteressen und sind gesellschaftlich nicht mehr akzeptiert.
Der Genaustausch in RLP ist unabhängig davon absolut sichergestellt und nicht gefährdet (siehe letzte Untersuchungsergebnisse in RLP aus 2009, veröffentlicht 2013, „Jagd und Jäger Mai 2023).

4. Zu § 28 LJVO – Abschussvereinbarung, Abschusszielsetzung, Gesamtabschussplan und Teilabschussplan
Die ANW begrüßt grundsätzlich die vorgesehene Abschussplanung und insbesondere die Möglichkeit, die Abschusserfüllung auf Ebene der Bewirtschaftungsgemeinschaften zu betrachten.
Die gemeinschaftliche Abschusserfüllung ist ein wichtiges Instrument, um die notwendige Wildbewirtschaftung nicht von den Interessen einzelner Jagdbezirke abhängig zu machen.
Die Abschussplanung muss jedoch konsequent auf die Erreichung der gesetzlichen Ziele ausgerichtet werden.
4.1 Beibehaltung des Gesamtabschussplans
Die ANW begrüßt ausdrücklich die Beibehaltung eines Gesamtabschussplans.
Dieser ermöglicht eine gemeinsame Betrachtung der Wildbestände innerhalb der Bewirtschaftungsgemeinschaft und kann verhindern, dass einzelne Jagdbezirke die Erfüllung der erforderlichen Abschüsse durch restriktive Vorgaben behindern.
Die Abschussplanung muss gewährleisten, dass alle beteiligten Jagdbezirke ihren Beitrag zur Erreichung des Gesamtabschusses leisten.
Die ANW fordert, dass die gemeinschaftliche Abschusserfüllung grundsätzlich alle erforderlichen Wildarten, Geschlechter und Klassen umfasst.
Eine Einschränkung der gemeinschaftlichen Abschusserfüllung aus trophäenorientierten Gründen lehnen wir ab.
4.2 Vegetationszustand als maßgebliche Grundlage
Die ANW fordert, dass die Anpassung des Gesamtabschusses innerhalb der Bewirtschaftungsgemeinschaften ausschließlich anhand des tatsächlichen Zustands der Vegetation und der gesetzlichen Ziele erfolgt.
Eine Wildzählung darf aufgrund ihrer erheblichen Ungenauigkeiten nicht als alleinige oder maßgebliche Grundlage für die Abschussplanung verwendet werden.
Die tatsächliche Waldvegetation muss die entscheidende Grundlage für die Bewertung der Auswirkungen der Wildbestände bilden.
Dabei sind insbesondere die krautige und holzige Vegetation, die natürliche Verjüngung und die Entwicklung standortgerechter Baumarten zu berücksichtigen.
Die ANW fordert deshalb ausdrücklich:
Die Einführung verbindlicher Vegetationsgutachten auf Jagdrevierebene und deren unmittelbare Berücksichtigung bei der Abschussplanung.


4.3 Zielwilddichten
Die ANW hält die Einführung verbindlicher Zielwilddichten für große Wildlebensräume grundsätzlich für erforderlich, sofern diese fachlich nachvollziehbar und anhand geeigneter Kriterien hergeleitet werden.
Eine mathematisch nachvollziehbare Abschussplanung setzt voraus, dass die zugrunde liegenden Zielgrößen definiert werden.
Ohne Zielwilddichten ist eine rechnerische Herleitung des erforderlichen Abschusses nur eingeschränkt möglich.
Die Zielwilddichten müssen dabei mit den tatsächlichen Lebensraumverhältnissen und den Anforderungen der Waldentwicklung vereinbar sein.
Die ANW fordert deshalb, die Festlegung geeigneter Zielwilddichten als ergänzendes Instrument in der Durchführungsverordnung zu berücksichtigen.
4.4 Abschussvereinbarungen und fachliche Beteiligung
Die ANW begrüßt die vorgesehenen gemeinsamen Revierbegänge und die Einbeziehung der beteiligten Akteure.
Die gemeinsame Betrachtung der örtlichen Verhältnisse ist grundsätzlich geeignet, die Abschussvereinbarung transparenter und nachvollziehbarer zu gestalten.
Allerdings müssen die fachlichen Grundlagen der Abschussvereinbarung verbindlich sein.
Die Abschussvereinbarung darf nicht dazu führen, dass notwendige Maßnahmen zur Erreichung der gesetzlichen Ziele durch Interessen einzelner Beteiligter verhindert werden.
Die fachbehördlichen Bewertungen und die gesetzlichen Anforderungen an die Waldentwicklung müssen bei der Abschussvereinbarung berücksichtigt werden.
Hier dürfen die Grundeigentümer mit den Jagduasübenden nicht allein gelassen werden. Eine fachliche Begleitung durch die Forstaufsicht muss sichergestellt werden, da sie i.d.R. nicht auf der Ebene der Unteren Jagdbehörde gegeben ist.

5. Zu § 29 LJVO – Beanstandung und Abschussfestsetzung
Die ANW sieht in der Abschussfestsetzung ein wesentliches Instrument zur Durchsetzung der gesetzlichen Ziele.
Die bisherige Praxis zeigt, dass Abschussvorgaben häufig nicht konsequent erfüllt werden und behördliche Maßnahmen bei Nichterfüllung nicht oder nicht ausreichend angewendet werden.
Wir fordern deshalb eine konsequente und verbindliche Umsetzung der vorgesehenen Instrumente.
5.1 Verbindliche Abschusserfüllung
Die Abschussplanung muss sicherstellen, dass die erforderlichen Abschüsse tatsächlich erbracht werden.
Die ANW fordert, dass bei Nichterfüllung der Abschussvorgaben die vorgesehenen behördlichen Maßnahmen konsequent angewendet werden.
Hierzu gehören insbesondere:
•    die behördliche Überprüfung der Abschusserfüllung,
•    die rechtzeitige Beanstandung unzureichender Abschussplanungen bzw. -vereinbarungen,
•    die Festsetzung erforderlicher Mindestabschüsse,
•    die Anwendung geeigneter Maßnahmen bei Nichterfüllung,
•    sowie die konsequente Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben.
Die Abschussplanung darf nicht lediglich als Vereinbarung verstanden werden, deren Erfüllung letztlich im Belieben der Beteiligten steht.
5.2 Automatische Konsequenzen bei Nichterfüllung
Die ANW fordert, die vorgesehenen behördlichen Automatismen verbindlich auszugestalten.
Bisher wurden nach unserer Wahrnehmung insbesondere Verstöße im Zusammenhang mit der Erlegung falscher Hirsche oder einer Überschreitung von Abschussvorgaben sanktioniert.
Eine vergleichbare Konsequenz bei der Nichterfüllung notwendiger Abschüsse oder bei der Nichtbeteiligung an erforderlichen revierübergreifenden Jagden ist dagegen nicht ausreichend gewährleistet.
Dies ist aus unserer Sicht nicht sachgerecht.
Die gesetzlichen Ziele müssen unabhängig davon durchgesetzt werden, ob ein Verstoß wegen Übererfüllung oder eine Nichterfüllung notwendiger Abschüsse vorliegt.
Die ANW fordert deshalb:
Bei Nichterfüllung verbindlicher Abschussvorgaben müssen die zuständigen Behörden geeignete Maßnahmen zur Sicherstellung der Abschusserfüllung ergreifen.
Hierzu müssen auch die bereits bestehenden verwaltungsrechtlichen Möglichkeiten konsequent genutzt werden.
5.3 Ersatzvornahme und Kostenweitergabe
Wenn die erforderliche Abschusserfüllung durch die verantwortlichen Beteiligten nicht gewährleistet wird, müssen geeignete behördliche Maßnahmen möglich sein.
Die ANW fordert, die Möglichkeiten der Ersatzvornahme und der Kostenweitergabe bei Nichterfüllung verbindlicher Abschussvorgaben konsequent zu berücksichtigen.
Die gesetzlichen Instrumente dürfen nicht lediglich theoretisch bestehen.

6. Zu § 30 LJVO – Jagdkonzeption
Die ANW begrüßt ausdrücklich die Einführung der Jagdkonzeption.
Die Jagdkonzeption ist ein wesentliches Instrument, um die jagdliche Bewirtschaftung an den örtlichen Gegebenheiten und den Anforderungen der Waldentwicklung auszurichten.
Die im Entwurf vorgesehenen Aspekte zur Wildbiologie, zur Effizienz der Jagdmethoden, zur Lebensraumverbesserung und zur Verringerung von Störungen sind grundsätzlich geeignet, eine moderne Jagdausübung zu fördern.
Die ANW sieht jedoch weiteren Regelungsbedarf.
6.1 Verbindliche Ausrichtung an der Waldentwicklung
Die Jagdkonzeption muss sich an den gesetzlichen Zielen und an der tatsächlich möglichen Entwicklung der Waldvegetation orientieren.
Die Konzeption darf nicht ausschließlich die jagdlichen Interessen oder die bisherige Jagdpraxis abbilden.
Sie muss vielmehr darstellen, wie die bisherige Jagdausübung verändert werden soll, die natürliche Verjüngung standortgerechter Baumarten wieder zu ermöglichen und die Wildschadenssituation zu verbessern.
Die ANW fordert deshalb, dass die Jagdkonzeption verbindlich Aussagen zu folgenden Punkten enthält:
1.    Ausgangssituation der Waldvegetation und der natürlichen Verjüngung.
2.    Festgestellte Gefährdungen durch Schalenwild.
3.    Zielsetzung für die Entwicklung der Waldvegetation.
4.    Erforderliche Abschussgestaltung inklusive Herleitung und deren zeitliche Umsetzung.
5.    Jagdmethoden und deren Effizienz.
6.    Maßnahmen zur Verringerung von Störungen.
7.    Zusammenarbeit zwischen den beteiligten Jagdbezirken.
8.    Überprüfung der Zielerreichung (einfache Bewertungsfaktoren zur Selbstüberprüfung benennen (z.B. Weiserpflanzen, Bezüge zu Weiserzäunen, Stückzahlen in Verjüngungen, etc.)).


6.2 Effizienz der Jagdmethoden
Die ANW begrüßt die Berücksichtigung der Effizienz und Intensität der Jagdmethoden im Jahresverlauf.
Eine moderne Jagd muss möglichst effizient und gleichzeitig störungsarm erfolgen.
Dabei sollte insbesondere geprüft werden, wie durch geeignete Schwerpunkt- und Intervalljagd die notwendige Abschusserfüllung mit möglichst geringer Belastung des Wildes und seines Lebensraums erreicht werden kann (Jagdstrategie).
Die Jagdkonzeption muss deshalb nachvollziehbar darstellen, welche Jagdmethoden wie zeitlich eingesetzt werden und welchen Beitrag diese zur Erreichung der gesetzlichen Ziele leisten. Auch diese Überprüfung der Ziele kann nur durch die Einführung von Bewertungsfaktoren stattfinden (jagdliches Controlling (z.B. Ansitzeffizienz, Infrastruktureffizienz, Nutzung versch. Jagdmethoden, etc.).
6.3 Jagdliche Ruhe und Lebensraumverbesserung
Die ANW unterstützt die vorgesehenen Regelungen zur Schaffung und Sicherung ausreichender Äsungs- und Ruhebereiche.
Die Jagd muss so gestaltet werden, dass unnötige Störungen vermieden werden.
Dabei sind insbesondere die Lebensraumansprüche und das Verhalten der betroffenen Wildarten zu berücksichtigen.
Die ANW fordert, dass die Jagdkonzeption die erforderlichen Ruhebereiche und die Möglichkeiten zur Verringerung von Störungen verbindlich berücksichtigt.
Dabei sollten ganzjährige Ruhebereiche vermieden werden, damit Sie nicht zu Reproduktionsstätten fürs Wild dienen, sondern durch intelligente und großzügige Jagdruheintervalle zweckdienlich sein.
6.4 Überprüfung der Jagdkonzeption
Die ANW fordert eine regelmäßige Überprüfung der Jagdkonzeption anhand der tatsächlichen Ergebnisse.
Dabei müssen insbesondere die Entwicklung der Waldvegetation, die Abschusserfüllung und die Wirksamkeit der jagdlichen Maßnahmen berücksichtigt werden.
Eine Jagdkonzeption darf nicht lediglich ein einmal erstelltes Dokument sein.
Sie muss bei festgestellten Fehlentwicklungen angepasst werden.
6.5 Inhalte der Jagdkonzeption
Die Jagdkonzeption muss das verbindende Element zwischen den Waldentwicklungszielen, der forstbehördlichen Stellungnahme und der konkreten jagdlichen Bewirtschaftung darstellen.
Sie darf sich nicht auf eine allgemeine Beschreibung der bisherigen Jagdausübung beschränken. Vielmehr muss sie nachvollziehbar darlegen, mit welchen jagdlichen Maßnahmen die festgestellten Ziele erreicht und bestehende Gefährdungen der Waldentwicklung reduziert werden sollen.
Die Jagdkonzeption muss deshalb insbesondere folgende Inhalte umfassen:
1.    Beschreibung des Lebensraumes und der Waldentwicklungsziele,
2.    Bewertung des Schalenwildeinflusses und der bestehenden Gefährdung,
3.    Festlegung der angestrebten jagdlichen Zielsetzungen,
4.    räumliche Differenzierung der Jagd,
5.    Auswahl geeigneter Jagdmethoden und Festlegung ihrer Intensität,
6.    zeitliche Steuerung der Jagdausübung,
7.    Maßnahmen zur Verringerung von Wild und Lebensraum störenden Einflüssen,
8.    Planung und Bewertung der jagdlichen Infrastruktur,
9.    Festlegung der erforderlichen Abschussmaßnahmen, Herleitung des Abschusses,
10.    Kontrolle der Umsetzung (jagdbetriebliches Controlling) und Anpassung der Jagdkonzeption.
Lebensraum und Waldentwicklungsziele
Die Jagdkonzeption muss zunächst die tatsächliche Lebensraumsituation des Jagdbezirkes darstellen.
Hierzu gehören insbesondere:
•    die Größe und räumliche Gliederung des Jagdbezirkes,
•    Lebensraumkapazität für die betrachteten Wildarten,
•    die vorhandenen Waldflächen und Waldstrukturen,
•    die maßgeblichen Waldentwicklungsziele,
•    die angestrebten Baumarten und Mischungsverhältnisse,
•    die vorhandenen Naturverjüngungsflächen,
•    die Ergebnisse der aktuellen und vorherigen forstbehördlichen Stellungnahmen,
•    die festgestellten Verbiss- und Schälschäden,
•    die vorhandenen Wildruhezonen und störungsintensiven Bereiche,
•    die bisherige jagdliche Bewirtschaftung und deren Ergebnisse.
Die Darstellung muss erkennen lassen, welche Waldentwicklungsziele durch den Schalenwildeinfluss gefährdet sind und welche jagdlichen Maßnahmen zur Verbesserung der Situation erforderlich werden.
Die Waldentwicklungsziele der Waldeigentümer müssen dabei die maßgebliche Grundlage bilden.
Bewertung des Schalenwildeinflusses
Die Jagdkonzeption muss den Einfluss des Schalenwildes auf die Waldentwicklung nachvollziehbar bewerten.
Dabei sind insbesondere die Ergebnisse der forstbehördlichen Stellungnahme zu berücksichtigen.
Die Bewertung muss erkennen lassen,
•    welche Baumarten in ihrer natürlichen Verjüngung beeinträchtigt sind,
•    auf welchen Flächen eine Gefährdung der Waldentwicklung besteht,
•    ob die angestrebten Waldentwicklungsziele erreicht werden können,
•    welche räumlichen Schwerpunkte des Wildeinflusses bestehen,
•    ob die bisherigen jagdlichen Maßnahmen zu einer Verbesserung geführt haben,
•    welche zusätzlichen Maßnahmen erforderlich sind.
Die Bewertung darf sich nicht auf die Feststellung einzelner Schäden beschränken.
Entscheidend ist, ob die natürliche Verjüngung der standortgerechten Baumarten unter dem bestehenden Wildeinfluss zuverlässig möglich ist (Positivbewertung).
Jagdliche Zielsetzungen
Aus der Ausgangssituation und der forstbehördlichen Stellungnahme müssen konkrete jagdliche Zielsetzungen abgeleitet werden.
Die Jagdkonzeption muss insbesondere festlegen,
•    welche Waldentwicklungsziele vorrangig gesichert werden sollen,
•    welche Schalenwildarten hierfür maßgeblich sind,
•    welche räumlichen Schwerpunkte der Bejagung erforderlich sind,
•    welche jagdlichen Maßnahmen zur Verringerung des Wildeinflusses vorgesehen werden,
•    wie die Erfüllung der Abschussregelungen gewährleistet werden soll,
•    anhand welcher Kriterien die Wirksamkeit der Maßnahmen überprüft wird.
Die Zielsetzungen müssen überprüfbar sein.
Eine allgemeine Absicht, den Wildbestand zu reduzieren oder die Waldentwicklung zu verbessern, reicht nicht aus.
Die Jagdkonzeption muss vielmehr die Verbindung zwischen der festgestellten Gefährdung, den daraus abgeleiteten jagdlichen Maßnahmen und der erwarteten Verbesserung der Waldentwicklung nachvollziehbar darstellen.
Räumliche Differenzierung der Jagd
Die Jagdkonzeption muss die räumlichen Unterschiede innerhalb des Jagdbezirkes berücksichtigen.
Eine einheitliche Jagdstrategie für sämtliche Flächen wird den unterschiedlichen Waldentwicklungszielen und örtlichen Verhältnissen regelmäßig nicht gerecht.
Deshalb sind insbesondere folgende Bereiche zu unterscheiden:
•    Flächen mit gefährdeter Naturverjüngung,
•    Flächen mit erheblicher Gefährdung der Waldentwicklung,
•    Bereiche mit besonderem Verbiss- oder Schälschadensrisiko,
•    Waldflächen mit bereits gesicherter Verjüngung,
•    störungsarme Rückzugsbereiche,
•    Bereiche mit hohem Besucherdruck,
•    offene und landwirtschaftlich genutzte Flächen,
•    Bereiche mit besonderen Sicherheitsanforderungen.
Die Jagdkonzeption muss darlegen, welche jagdlichen Maßnahmen in den jeweiligen Bereichen vorgesehen sind und wie diese aufeinander abgestimmt werden.
Insbesondere in Bereichen mit erheblicher Gefährdung der Waldentwicklung müssen die erforderlichen Maßnahmen zur Verringerung des Wildeinflusses konsequent umgesetzt werden, dürfen sich nicht gegenseitig behindern, aufheben oder abschwächen.
Auswahl und Effizienz der Jagdmethoden
Die Jagdkonzeption muss die vorgesehenen Jagdmethoden beschreiben und deren Eignung für die jeweiligen örtlichen Verhältnisse begründen.
Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
•    Einzeljagd,
•    Ansitzjagd,
•    Intervalljagd,
•    Schwerpunktbejagung,
•    Bewegungsjagden,
•    die Kombination unterschiedlicher Jagdmethoden,
•    die zeitliche und räumliche Konzentration der Jagdausübung
•    Reaktionsjagd bei kurzfristig aufkommenden Notwendigkeiten.
Die Auswahl der Jagdmethoden muss sich an den Waldentwicklungszielen, der erforderlichen Abschussleistung, den örtlichen Sicherheitsanforderungen und der Minimierung von Störungen orientieren.
Die Jagdkonzeption muss insbesondere darlegen, ob die bisherige Jagdausübung geeignet ist, die erforderlichen Abschussziele zu erreichen.
Wenn dies nicht der Fall ist, sind geeignete Änderungen der Jagdmethoden und ihrer Intensität vorzusehen.
Dabei ist eine möglichst effiziente und damit tierschutzgerechte Jagdausübung anzustreben.
Eine effiziente Jagd kann dazu beitragen, die erforderliche jagdliche Aktivität auf kürzere Zeiträume zu konzentrieren und dadurch die Störungen während des übrigen Jahres zu reduzieren.
Zeitliche Steuerung und Intervalljagd
Die Jagdkonzeption muss die zeitliche Verteilung der Jagdausübung festlegen.
Dabei sind insbesondere die biologischen Bedürfnisse des Wildes, die Waldentwicklung, die Erholungsnutzung und die örtlichen Sicherheitsanforderungen zu berücksichtigen.
Die Jagd soll so organisiert werden, dass die erforderlichen Abschussmaßnahmen möglichst effizient umgesetzt werden und zugleich unnötige Störungen vermieden werden.
Die ANW unterstützt deshalb eine zeitliche Konzentration der Jagdausübung, soweit diese unter den örtlichen Bedingungen geeignet ist, die erforderlichen jagdlichen Ziele zu erreichen.
Die Jagdkonzeption muss insbesondere prüfen,
•    ob die Jagd über das gesamte Jahr verteilt werden muss,
•    ob längere jagdliche Ruhephasen möglich sind,
•    ob die Jagd in geeigneten Zeiträumen intensiviert werden kann,
•    ob die erforderlichen Maßnahmen außerhalb besonders störungsempfindlicher Zeiträume umgesetzt werden können,
•    wie die Jagd während der sensiblen Aufzuchtzeit und bei hoher Erholungsnutzung reduziert werden kann.
Die zeitliche Steuerung muss sich an den tatsächlichen örtlichen Verhältnissen orientieren.
Wildruhebereiche und Störungsminimierung
Die Jagdkonzeption muss Maßnahmen zur Verringerung unnötiger Störungen des Wildes und seines Lebensraumes enthalten.
Hierzu gehören insbesondere:
•    die Festlegung geeigneter Wildruhebereiche,
•    die räumliche Konzentration jagdlicher Aktivitäten,
•    die Vermeidung unnötiger Beunruhigung,
•    die Berücksichtigung von Erholungs- und Besucherverkehr,
•    die Abstimmung jagdlicher Aktivitäten mit forstlichen Maßnahmen,
•    die Vermeidung unnötiger Bewegungen im Lebensraum,
•    die Berücksichtigung störungsempfindlicher Zeiten.
Die ANW hält es für erforderlich, die Jagd so zu organisieren, dass die erforderlichen Abschussmaßnahmen möglichst effizient erfolgen und zugleich längere Phasen mit geringer jagdlicher Störung ermöglicht werden.
Die Jagdkonzeption muss deshalb nicht nur die Intensität der Jagd, sondern auch die Verteilung der Störungen im Jahresverlauf bewerten.
Jagdliche Infrastruktur
Die Jagdkonzeption muss die vorhandene jagdliche Infrastruktur erfassen und deren tatsächliche Erforderlichkeit bewerten.
Hierzu gehören insbesondere:
•    Hochsitze und Ansitzeinrichtungen,
•    Bewegungsjagdstände,
•    Jagdschneisen und Schusskorridore,
•    Kirrungen und sonstige jagdliche Einrichtungen,
•    Wege und Zugänge,
•    Klettersitze,
•    Einrichtungen in besonders störungsempfindlichen Bereichen.
Die Infrastruktur muss auf die jagdlichen Ziele abgestimmt sein.
Dabei ist zu prüfen, ob einzelne Einrichtungen tatsächlich zur effizienten Jagdausübung erforderlich sind oder ob sie zu einer unnötigen räumlichen Ausweitung und zeitlichen Verlängerung jagdlicher Aktivitäten führen.
Die Jagdkonzeption soll deshalb auch Möglichkeiten zur Reduzierung nicht erforderlicher Jagdeinrichtungen aufzeigen.
Die Reduzierung jagdlicher Infrastruktur kann dazu beitragen, den Lebensraum weniger zu beeinträchtigen und die jagdliche Aktivität auf die tatsächlich erforderlichen Bereiche zu konzentrieren.


Abschussplanung und Umsetzung
Die Jagdkonzeption muss die Verbindung zwischen den festgestellten Waldentwicklungszielen und der Abschussplanung nachvollziehbar darstellen.
Sie muss insbesondere erläutern,
•    welche Schalenwildarten für die festgestellte Gefährdung maßgeblich sind,
•    welche Abschussmaßnahmen erforderlich sind,
•    wie die Abschusserfüllung organisiert wird,
•    wie die einzelnen Reviere zur Erfüllung gemeinschaftlicher Abschussziele beitragen,
•    wie die Erfüllung kontrolliert wird,
•    welche Maßnahmen bei einer unzureichenden Abschusserfüllung vorgesehen sind.
Die Jagdkonzeption darf nicht allein auf unzureichend belastbare Wildzählungen oder auf eine unveränderte Fortführung der bisherigen Abschussplanung gestützt werden.
Die Ergebnisse der forstbehördlichen Stellungnahme müssen vielmehr in die jagdliche Planung einfließen und bei einer festgestellten Gefährdung entsprechende Maßnahmen auslösen.
Berücksichtigung der unterschiedlichen Schalenwildarten
Die Jagdkonzeption muss die vorkommenden Schalenwildarten und deren Einfluss auf die Waldentwicklung berücksichtigen.
Dabei sind insbesondere Rehwild, Rotwild, Damwild und Muffelwild entsprechend ihrer örtlichen Bedeutung einzubeziehen.
Aus Erfahrung aus den ANW-Beispielbetrieben weisen wir darauf hin, dass Jagdkonzeptionen, die auf Rehwild ausgerichtet sind, immer auch angepasste Wildbestände bei Schwarzwild, Rotwild, Damwild und Muffelwild herbeiführen können und deswegen gefordert sein sollten. Rehwild besitzt das größte Potential zu Beeinflussung der Vegetation.
Im Umkehrschluss darf nicht ein Schwerpunkt z.B. zur „Leitwildart Rotwild“ dazu führen, dass in puncto Rehwild Ziele nicht erreicht werden können.
Die Jagdkonzeption muss dabei auch die Wechselwirkungen zwischen den Wildarten berücksichtigen.
Eine wirksame Jagdplanung darf nicht dadurch beeinträchtigt werden, dass einzelne Wildarten oder Geschlechter aus trophäenorientierten Gründen von einer konsequenten Abschussplanung ausgenommen werden.
Zusammenarbeit und Verantwortlichkeiten
Die Jagdkonzeption muss die Zuständigkeiten und die Zusammenarbeit der Beteiligten nachvollziehbar darstellen.
Hierzu gehören insbesondere:
•    die Waldeigentümer,
•    die Jagdrechtsinhaber,
•    die Jagdausübungsberechtigten,
•    die Bewirtschaftungsgemeinschaften,
•    die zuständigen Forstbehörden,
•    die zuständigen Jagdbehörden.
Die Beteiligung der Betroffenen ist für die Umsetzung der Jagdkonzeption wichtig.
Sie darf jedoch nicht dazu führen, dass fachlich erforderliche Maßnahmen durch fehlende Einigung oder durch nicht nachvollziehbare Interessenlagen verhindert werden.
Die Jagdkonzeption muss deshalb auch darstellen, wie die Umsetzung der Maßnahmen organisiert und kontrolliert wird.
Bei gemeinschaftlichen Abschussregelungen müssen die Verantwortlichkeiten der einzelnen Beteiligten klar festgelegt sein.
Jagdkonzeptionen sollten unter Einigung zwischen Jagdrechtsinhaber und Jagdausübungsberechtigten abgeschlossen und vereinbart werden. Danach sollten sie den Fachbehörden nachrichtlich vorgelegt und nur dann beanstandet werden, wenn vorgenannte Inhalte bzw. Maßgaben nicht berücksichtigt wurden bzw. eine Zielerreichung damit nicht gewährleistet erscheint.
Kontrolle, Erfolgskriterien und Anpassung
Die Jagdkonzeption muss ein Verfahren zur Überprüfung ihrer Wirksamkeit enthalten.
Dabei sind insbesondere die Ergebnisse der forstbehördlichen Stellungnahme, die Entwicklung der Waldvegetation und die tatsächliche Abschusserfüllung zu berücksichtigen.
Die Überprüfung muss (mit einfachen Methoden messbar!) erkennen lassen,
•    ob die angestrebten Waldentwicklungsziele erreicht werden,
•    ob sich die Gefährdung der Waldentwicklung verbessert oder verschlechtert,
•    ob die vorgesehenen jagdlichen Maßnahmen umgesetzt wurden,
•    ob die Abschussziele erfüllt wurden,
•    ob die gewählten Jagdmethoden ausreichend effizient waren,
•    ob die räumliche und zeitliche Steuerung angepasst werden muss.
Bei einer fortbestehenden oder zunehmenden Gefährdung muss die Jagdkonzeption angepasst werden. Eine Anpassung darf nur dann vorgenommen werden, dann ein Wille der Verantwortlichen erkennbar ist, zusätzliche Veränderungen auch umsetzen zu wollen und zu können. 
Anderweitig müssen verwaltungsrechtliche Schritte eingeleitet und umgesetzt werden.
Forderung der ANW
Die ANW Landesgruppe Rheinland-Pfalz fordert, die Jagdkonzeption als verbindliches und überprüfbares Instrument zur Umsetzung einer waldorientierten Jagd auszugestalten.
Die Jagdkonzeption muss mindestens folgende Inhalte umfassen:
1.    Ausgangssituation und Waldentwicklungsziele,
2.    Ergebnisse der forstbehördlichen Stellungnahme,
3.    Bewertung des Schalenwildeinflusses,
4.    konkrete jagdliche Zielsetzungen,
5.    räumliche Differenzierung der Jagd,
6.    Auswahl und Effizienz der Jagdmethoden,
7.    zeitliche Steuerung der Jagdausübung,
8.    Wildruhebereiche und Maßnahmen zur Störungsminimierung,
9.    Bewertung der jagdlichen Infrastruktur,
10.    Abschussplanung und Organisation der Abschusserfüllung,
11.    Zuständigkeiten und Zusammenarbeit,
12.    Erfolgskontrolle und Anpassung der Jagdkonzeption.
Die Jagdkonzeption muss nachvollziehbar darlegen, wie die festgestellte Gefährdung der Waldentwicklung durch geeignete jagdliche Maßnahmen reduziert werden soll.
Sie muss außerdem sicherstellen, dass die Maßnahmen tatsächlich umgesetzt und ihre Ergebnisse regelmäßig überprüft werden.
Eine Jagdkonzeption, die lediglich die bisherige Jagdausübung beschreibt, ohne konkrete Maßnahmen zur Verbesserung der Waldentwicklung festzulegen, erfüllt diesen Zweck nicht.
Die Jagdkonzeption muss deshalb verbindlich an den Waldentwicklungszielen und an den Ergebnissen der forstbehördlichen Stellungnahme ausgerichtet werden. Sie muss die erforderlichen jagdlichen Maßnahmen, deren Umsetzung und deren Erfolg nachvollziehbar dokumentieren.
Fachliche Begleitung und Qualifizierung der Jagdkonzeption
Die Erstellung, fachliche Bewertung und Umsetzung von Jagdkonzeptionen muss durch entsprechend qualifiziertes Personal begleitet werden. Hierzu sollten regelmäßige, gemeinsame Fortbildungen der unteren Forstbehörden und der unteren Jagdbehörden eingerichtet werden. Die Qualifizierung sollte insbesondere folgende Inhalte umfassen:
•    Waldökologie und Waldentwicklung: Beurteilung der natürlichen Waldverjüngung, der Baumartenentwicklung und der Auswirkungen unterschiedlicher Schalenwilddichten auf die Verjüngungsziele.
•    Bewertung der Wald-Wild-Situation: Fachgerechte Auswertung forstbehördlicher Stellungnahmen, Vegetationsaufnahmen sowie von Verbiss- und Schälschäden.
•    Wildbiologie und Lebensraumbeurteilung: Einschätzung der Lebensraumansprüche, der Raumnutzung und der relevanten wildbiologischen Zusammenhänge der vorkommenden Wildarten.
•    Jagdplanung und Jagdorganisation: Beurteilung, ob die vorgesehenen Jagdmethoden, Jagdzeiten, Abschussziele und personellen Ressourcen geeignet sind, die festgelegten Ziele tatsächlich zu erreichen.
•    Erfolgskontrolle und Steuerung: Festlegung nachvollziehbarer Erfolgskriterien, Auswertung der Ergebnisse und Ableitung erforderlicher Anpassungen bei ausbleibender Zielerreichung.
•    Rechtliche und fachliche Zuständigkeiten: Vermittlung der einschlägigen gesetzlichen Vorgaben sowie der Aufgaben und Verantwortlichkeiten der beteiligten Behörden, Waldeigentümer und Jagdausübungsberechtigten.
Die Fortbildungen sollten praxisorientiert anhand konkreter Jagdkonzeptionen durchgeführt werden und gemeinsame Bewertungsmaßstäbe vermitteln. Die zuständigen Mitarbeitenden müssen insbesondere befähigt werden, zwischen einer lediglich formal vollständigen Konzeption und einem fachlich tragfähigen, wirksamen Steuerungskonzept zu unterscheiden. Dazu gehört, die Nachvollziehbarkeit der Zielsetzungen, die Eignung der vorgesehenen Maßnahmen und die tatsächliche Zielerreichung kritisch zu prüfen. Auf dieser Grundlage sollen die Behörden bei Bedarf Änderungen und Nachbesserungen fachlich begründet anregen oder im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit veranlassen können. Regelmäßige Auffrischungen und ein behördenübergreifender Erfahrungsaustausch sollen die Qualität und Einheitlichkeit der Beurteilung dauerhaft sichern.


7. Zu § 31 LJVO – Abschussnachweisung
Die ANW begrüßt grundsätzlich die vorgesehene Abschussnachweisung und die Möglichkeit einer digitalen Meldung.
Die Abschussnachweisung ist ein wesentliches Instrument zur Überprüfung der Abschusserfüllung.
Sie muss jedoch sicherstellen, dass die tatsächlichen Abschüsse nachvollziehbar und vollständig erfasst werden.
Die ANW fordert deshalb:
•    eine vollständige und zeitnahe Meldung der Abschüsse,
•    eine nachvollziehbare Zuordnung zu Wildart, Geschlecht und Klasse,
•    eine konsequente Überprüfung der Angaben,
•    sowie eine verbindliche Berücksichtigung der Abschussnachweisungen bei der Bewertung der Abschusserfüllung.
Die körperliche Nachweisung erlegter Stücke kann dabei ein wichtiges Instrument zur Sicherstellung der Verlässlichkeit der Abschussdaten sein.
Beispiel Frankreich:
•    Meldung online innerhalb 48 Stunden
•    Körperlicher Nachweis immer inklusive (Bildnachweis)
•    Einmalige Meldung, Folgestatistiken werden automatisiert erstellt

8. Zu § 33 LJVO – Bestimmung der Jagdzeiten
Die ANW unterstützt grundsätzlich eine Jagdausübung, die sich an den wildbiologischen Anforderungen und den gesetzlichen Zielen orientiert.
Die bisherigen Jagdzeiten müssen an den veränderten Vegetationsbeginn und damit an einen veränderten Lebenszyklus des Schalenwildes angepasst werden.
Die ANW fordert deshalb, die Jagdzeiten entsprechend den positiven Ergebnissen der Wald-Wild-Beispielbetriebe der ANW auf verbeißendes Schalenwild auf den 1.4. vorzuverlegen.
Die Antragsflut an die Obere Jagdbehörde aus den vergangenen Jahren auf Antrag schon ab de, 1.4. auf verbeißendes Schalenwild zu jagen, beweist die Notwendigkeit für eine waldökosystemgerechte Bejagung.
Dies ist für die Waldverjüngung (Walderhalt, Aufbau zukunftsfähiger Wälder) und zur Vermeidung von Waldwildschäden unbedingt erforderlich. Wenn ein Jagdausübungsberechtigter dies in Feldrevieren nicht nutzten will, ist es seine Entscheidung. Es sollte aber generell die Möglichkeit geben. Dies ist unser wichtigstes Anliegen. Im Gegenzug könnte die Jagdzeit im Juni und der ersten Julihälfte eingeschränkt werden. Dann ist die Verwechslungsgefahr mit Muttertieren besonders groß und die Deckung so hoch, dass das Wild deutlich schwerer zu bejagen ist (ineffektive Jagd mit großer Beunruhigung durch die Jäger).
Begründung: Ein Ansprechen der einjährigen Tiere ist im April leicht. Eine Verwechslung mit Muttertieren ist nahezu ausgeschlossen. Die Vegetation startet früher im Jahr. Störungsärmere durch effizientere Jagd.
Die Ergebnisse der FAWF aus 2025 zur Apriljagd zeigen lediglich, dass in den untersuchten Regiejagden des Landes die Apriljagd die Maijagd ersetzte, da die Jäger im Mai dann „satt“ waren und weniger Ansitzintensität stattfand. 
Hier sollte unbedingt die Verantwortlichkeit zurück zum Jagdausübungsberechtigten, wie er Jagdzeiten sinnvoll in eine Jagdkonzeption integriert. Jagdgesetzliche Einschränkungen behindern hier lediglich eine revierbezogene Konzeption.
Die Jagdzeiten dürfen nicht dazu führen, dass erforderliche Maßnahmen zur Verbesserung der Waldentwicklung unnötig eingeschränkt werden.
Wieso legen wir beim Fuchs diese Verantwortlichkeit für alle Geschlechter und Klassen in die Hand der Jäger und beim Schalenwild nicht?

9. zu § 37 ff – Wild- und Jagdschaden: Gerechtere Erfassung und Abrechnung von Waldwildschäden
Die Regelungen zu Wild- und Jagdschäden sollten den besonderen zeitlichen und fachlichen Bedingungen von Waldwildschäden stärker Rechnung tragen. Sowohl Verbissschäden, deren Auswirkungen auf die Waldverjüngung häufig erst nach mehreren Jahren abschließend beurteilt werden können, als auch Schälschäden, deren sorgfältige Erfassung sehr zeitaufwendig ist und deren Folgen sich oftmals erst langfristig zeigen, erfordern geeignete Verfahren zur längerfristigen Schadensbewertung. 
Weiserzäune können insbesondere bei der Beurteilung des Einflusses des Schalenwildes auf die natürliche Waldverjüngung eine wichtige Grundlage bilden. Für die Erfassung von Schälschäden sollte eine mehrjährige Schadensaufnahme und Abrechnung ermöglicht werden: 
In größeren Beständen könnte zunächst eine methodisch festgelegte Stichprobe, in kleineren Beständen eine Vollaufnahme durchgeführt und nach einem oder mehreren Jahren wiederholt werden. Die Veränderung gegenüber der Ausgangsaufnahme wäre dann nach einem einheitlichen, nachvollziehbaren Verfahren als neu hinzugekommener Schaden zu bewerten und abzurechnen. Dies würde den Erfassungsaufwand für den Waldbesitz deutlich reduzieren und zugleich eine faire, transparente und für beide Seiten überprüfbare Schadensbewertung ermöglichen. 
Die derzeitigen Anmeldestichtage zum 1. Mai und 1. Oktober bilden die zeitliche Entwicklung von Schälschäden nur unzureichend ab, zumal sich frische Schäden aus der Winter- und der Sommerschälzeit später häufig nicht mehr sicher voneinander unterscheiden lassen. Eine entsprechende Regelung sollte daher gemeinsam mit Waldbesitzenden und Jagdausübungsberechtigten entwickelt werden. 
Ein praxiserprobtes Vorbild besteht: Im Forstamt Schneifel wurde eine solche Vorgehensweise bereits in den 1990er-Jahren in zwei Jagdbezirken in Abstimmung mit den Jagdpächtern umgesetzt.

10. Nachtzieltechnik und effiziente Jagdausübung
Die ANW hat bereits in ihrer Stellungnahme zum LJG auf die Bedeutung einer sachgerechten Nutzung der Nachtzieltechnik hingewiesen.
Wir sehen in der Nutzung geeigneter Technik grundsätzlich eine Möglichkeit, die Jagdausübung effizienter und tierschutzgerechter zu gestalten.
Die Erfahrungen aus der Bejagung des Schwarzwildes zeigen, dass eine geeignete technische Unterstützung einen sicheren Schuss und eine effizientere Jagdausübung ermöglichen kann.
Dadurch kann die notwendige Wildbewirtschaftung mit weniger jagdlicher Aktivität über das Jahr hinweg erreicht werden.
Die ANW fordert deshalb, die Möglichkeiten einer sachgerechten Nutzung der Nachtzieltechnik im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben weiterzuentwickeln.
Dabei müssen die Anforderungen an Sicherheit, Tierschutz und verantwortungsvolle Jagdausübung berücksichtigt werden.
Die ANW hält es insbesondere für erforderlich, die Regelungen so auszugestalten, dass die notwendige jagdliche Effizienz nicht durch unverhältnismäßige Einschränkungen verhindert wird.
Die ANW würde ein wissenschaftlich begleitetes Projekt begrüßen, indem die Nachtjagd auf alles Schalenwild begleitet und ausgewertet wird. Im Gegenzug könnte man hier die Jagdzeit, die Jagdmethoden und Jagdstrategien drastisch zusammenstreichen und somit dem Wild einen natürlichen Lebensrhythmus bieten. Auch hier hätten wir wieder den Bezug zu einer intelligenten Jagdkonzeption und zur Verantwortlichkeit bei den Jagdverantwortlichen auf der Basis-Ebene.

11. Schießleistungsnachweis und jagdliche Qualifikation
Die ANW hat bereits in ihrer Stellungnahme zum LJG ausdrücklich auf die Bedeutung eines Schießübungs- beziehungsweise Schießleistungsnachweises hingewiesen.
Wir halten es für nicht belegbar, dass die Jägerinnen und Jäger regelmäßig üben, wie im Anschreiben Ihres Hauses erkärt.
Die bisherigen Erfahrungen zeigen, dass regelmäßiges Übungsschießen nicht selbstverständlich ist.
Die ANW fordert deshalb, den Schießleistungsnachweis als verbindliches Instrument zur Sicherstellung einer tierschutzgerechten Jagdausübung nach jahrelanger Forderung nach dem Beispiel benachbarter Bundesländer (Bawü und Saarland) einzuführen.
Ein solcher Nachweis dient insbesondere:
•    der sicheren Handhabung der Jagdwaffen,
•    der Vermeidung unnötiger Verletzungen von Wild,
•    der Verbesserung der jagdlichen Schießleistung,
•    sowie der gesellschaftlichen Akzeptanz der Jagd.
Die ANW hält einen verbindlichen Schießleistungsnachweis für sachgerechter als die alleinige Verpflichtung zu einem freiwilligen Übungsschießen.
Die jagdliche Verantwortung muss mit einer nachweisbaren Fähigkeit zur sicheren und tierschutzgerechten Schussabgabe verbunden sein.

12. Fachliche Kompetenz und behördliche Zuständigkeit
Die ANW hat bereits in ihrer Stellungnahme zum LJG darauf hingewiesen, dass die fachliche Kompetenz der zuständigen Behörden und der beteiligten Gremien eine wesentliche Voraussetzung für die Umsetzung der gesetzlichen Ziele ist.
Die bisherigen Erfahrungen zeigen, dass die jagdlichen Verfahren teilweise durch fehlende Fachkenntnisse, unzureichende Abstimmung und unterschiedliche Bewertungen geprägt sind.
Die ANW begrüßt grundsätzlich die Berücksichtigung lokaler Fachkenntnisse.
Allerdings müssen die beteiligten Personen und Behörden über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügen.
Dies gilt insbesondere für:
•    die unteren Jagdbehörden,
•    die Kreisjagdmeisterinnen und Kreisjagdmeister,
•    die Vorstände der Bewirtschaftungsgemeinschaften,
•    sowie die für die Abschussplanung verantwortlichen Personen.
Die ANW fordert deshalb, die fachlichen Anforderungen an die beteiligten Personen zu überprüfen und erforderliche Fortbildungsmaßnahmen verbindlich vorzusehen.
Die örtliche Kenntnis allein reicht nicht aus, wenn die notwendigen fachlichen Grundlagen für eine sachgerechte Entscheidung fehlen.
Die jagdlichen Verfahren müssen auf einer nachvollziehbaren fachlichen Bewertung beruhen.
Beispielhaft sei hier erwähnt, wie im Kreis Bad Kreuznach verzweifelt versucht wird, mit Runden Tischen und dem Aufstellen einer Bejagungskonzeption den gesetzlich geforderten Zustand des Muffelwildfreigebietes wiederherzustellen. Hier treffen Egoismen, fehlender Fachverstand, politischer Unwille und behördliche Verzweiflung aufeinander und führen zu einem jahrelangen Stillstand in der Verbesserung der Situation.

13. Förderung erfolgreicher Jagdbezirke und Waldentwicklung
Die ANW hat in ihrer Stellungnahme zum LJG im Ausgleich zur Einforderung behördlicher Maßnahmen darauf hingewiesen, dass geeignete Anreize geschaffen werden, damit die verantwortlichen Beteiligten die erforderlichen Leistungen erbringen.
Die ANW fordert deshalb, die Möglichkeiten einer Förderung erfolgreicher Jagdbezirke zu prüfen.
Insbesondere sollte geprüft werden, ob Jagdbezirke, die den Gefährdungsgrad „nicht gefährdet“ erreichen und dauerhaft halten, über geeignete Förderinstrumente unterstützt werden können.
Eine solche Förderung könnte beispielsweise an die erfolgreiche Entwicklung der Waldvegetation und die nachgewiesene Erreichung der gesetzlichen Ziele gebunden werden.
Dabei ist zu prüfen, ob eine Förderung über die Jagdabgabe möglich ist.
Die ANW hält es für sinnvoll, die erfolgreiche Umsetzung der gesetzlichen Ziele stärker zu belohnen.
Die Förderung sollte insbesondere dazu beitragen:
•    die Verantwortung der Jagdbezirksverantwortlichen zu stärken,
•    die natürliche Waldverjüngung zu fördern,
•    die Notwendigkeit von Schutzmaßnahmen zu reduzieren,
•    sowie die Bereitschaft zur fachlichen Fortbildung zu erhöhen.
Die ANW fordert darüber hinaus, geeignete Fortbildungsmaßnahmen für Jägerinnen und Jäger sowie Jagdgenossenschaften zu fördern.
Eine erfolgreiche Waldentwicklung muss gesellschaftlich unterstützt werden.

14. Verbissschutzmaßnahmen und natürliche Waldverjüngung
Die ANW lehnt eine dauerhafte Abhängigkeit von flächigen Verbissschutzmaßnahmen ab.
Zäune und Verbissschutzmittel können zwar einzelne Pflanzen schützen, sie lösen jedoch nicht die Ursache der Gefährdung der Waldentwicklung.
Zäune nehmen den Wildtieren geeignete Lebensräume mit Äsung und Deckung und können die Verbissbelastung auf angrenzenden Flächen erhöhen.
Darüber hinaus gehen den Jagdausübungsberechtigten durch Zäune Flächen verloren, die grundsätzlich Bestandteil des Jagdbezirks sind.
Die ANW fordert deshalb, die natürliche Waldverjüngung ohne Schutzmaßnahmen als maßgebliches Ziel der Waldentwicklung zu verfolgen.
Verbissschutzmaßnahmen dürfen nicht dazu dienen, dauerhaft überhöhte Wildbestände zu rechtfertigen.
Die gesetzlichen Ziele müssen durch eine angepasste Wildbestandshaltung erreicht werden.

15. Konsequente Umsetzung und Kontrolle
Die ANW sieht die konsequente Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben als entscheidenden Erfolgsfaktor.
Die bisherigen Erfahrungen zeigen, dass fachliche Instrumente allein nicht ausreichen, wenn ihre Ergebnisse keine verbindlichen Konsequenzen haben.
Die ANW fordert deshalb, dass die LJVO die behördlichen Verfahren so ausgestaltet, dass:
1.    festgestellte Gefährdungen der Waldentwicklung verbindliche Maßnahmen auslösen,
2.    Abschussvorgaben konsequent überprüft werden,
3.    notwendige Abschüsse tatsächlich erfüllt werden,
4.    bei Nichterfüllung geeignete behördliche Maßnahmen ergriffen werden,
5.    die fachlichen Grundlagen der Entscheidungen nachvollziehbar sind,
6.    und die Ergebnisse der Maßnahmen regelmäßig überprüft werden.
Die Behörden müssen in die Lage versetzt werden, die gesetzlichen Ziele tatsächlich durchzusetzen.
Eine Regelung, die zwar notwendige Instrumente vorsieht, deren Anwendung aber nicht verbindlich sicherstellt, wird die bisherigen Fehlentwicklungen nicht ausreichend korrigieren.
An dieser Stelle verweisen wir auf die Bedeutung einer unterstützenden Politik für alle beteiligten Behörden, Verwaltungsverfahren und Verwaltungshandeln auch einzufordern und sich im Bedarfsfall auch vor die Behördenmitarbeiter zu stellen und sich für das Gesetz zu positionieren.
Viele Mitglieder unseres Verbandes haben eine gegenteilige Erfahrung gemacht und sehen diese Entwicklung der letzten Jahrzehnte als Grund im Stagnieren der Zielerreichung Wald-Wild-Balance. Hier behindern oft politische Motivationen eine konsequente Umsetzung notwendiger Maßnahmen vor Ort.
Wir fordern aus diesem Grund auch, Verantwortlichkeiten, wie ursprünglich im Gesetz vorgesehen, wieder mehr auf die Obere Behördenebene zu verlagern, um politischen Zwängen auf der regionalen Ebene nicht zu unterliegen.

16. Zusammenfassende Forderungen der ANW
Die ANW fordert, die Landesjagdverordnung im Sinne einer konsequenten und fachlich fundierten Umsetzung der gesetzlichen Ziele weiterzuentwickeln. Dabei stehen für uns folgende Punkte im Vordergrund:
1. Vegetationsgutachten
Die forstbehördliche Stellungnahme muss zu einem aussagekräftigen Vegetationsgutachten weiterentwickelt werden.
2. Revierebene
Vegetationsgutachten müssen auf Revierebene eingeführt und unmittelbar bei der Abschussplanung berücksichtigt werden.
3. Gefährdungsgrad
Die Feststellung einer Gefährdung muss verbindliche Maßnahmen zur Verbesserung der Waldentwicklung auslösen.
4. Abschussplanung
Die Abschussplanung muss sich an den gesetzlichen Zielen und an der tatsächlichen Vegetationsentwicklung orientieren.
5. Gesamtabschussplan
Die gemeinschaftliche Abschusserfüllung muss konsequent umgesetzt werden und darf nicht durch trophäenorientierte Sonderregelungen eingeschränkt werden.
6. Zielwilddichten
Die Einführung fachlich nachvollziehbarer Zielwilddichten für große Wildlebensräume ist zu prüfen und in der weiteren Ausgestaltung des Jagdrechts zu berücksichtigen.
7. Abschusserfüllung
Die vorgesehenen behördlichen Instrumente müssen bei Nichterfüllung konsequent angewendet werden.
8. Jagdkonzeption
Die Jagdkonzeption muss verbindlich an der Waldentwicklung, der Abschusserfüllung und der Verringerung von Störungen ausgerichtet werden.
9. Schießleistungsnachweis
Ein verbindlicher Schießleistungsnachweis muss aus Gründen des Tierschutzes und der gesellschaftlichen Akzeptanz der Jagd vorgesehen werden.
10. Fachliche Qualifikation
Die fachliche Kompetenz der beteiligten Behörden und Gremien muss gestärkt werden.
11. Förderung
Die erfolgreiche Umsetzung der gesetzlichen Ziele muss durch geeignete Förder- und Anreizsysteme unterstützt werden.
12. Natürliche Waldverjüngung
Die natürliche Waldverjüngung ohne Schutzmaßnahmen muss das maßgebliche Ziel der Waldentwicklung bleiben.

16. Schlussbemerkung
Die ANW sieht die Landesjagdverordnung als entscheidende Möglichkeit, die gesetzlichen Ziele einer klimaresilienten Waldentwicklung in die jagdliche Praxis zu überführen. 
Wir unterstützen weiterhin die politischen Ziele der Landesregierung.
Unsere Kritik richtet sich nicht gegen eine moderne und verantwortungsvolle Jagd, sondern gegen Regelungen, die eine notwendige Weiterentwicklung der jagdlichen Praxis erschweren oder die konsequente Umsetzung der gesetzlichen Ziele nicht ausreichend sicherstellen.
Wir wissen alle gemeinsam, dass die Jagd einen wesentlichen Beitrag zur Entwicklung klimaresilienter Mischwälder leisten kann. Dafür müssen jedoch die fachlichen Grundlagen, die behördlichen Zuständigkeiten und die verbindlichen Verfahren konsequent auf die tatsächlichen Anforderungen der Waldentwicklung ausgerichtet werden. Die ANW erwartet deshalb, dass die Landesjagdverordnung die notwendigen Voraussetzungen schafft, um die natürlichen Funktionen unserer Wälder langfristig zu sichern und die Entwicklung standortgerechter Mischwälder zu ermöglichen.
Wir stehen weiterhin für einen konstruktiven fachlichen Austausch zur Verfügung und würden uns freuen, wenn unsere Expertise bei der weiteren Ausgestaltung der jagdrechtlichen Regelungen stärker berücksichtigt wird.
Unsere Stellungnahme verstehen wir als notwendigen Beitrag zu einem sachgerechten und fachlich fundierten Diskurs. Gemeinsam müssen wir sicherstellen, dass die Wälder in Rheinland-Pfalz auch für die kommenden Generationen ihre ökologischen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Funktionen erfüllen können.
Messen wir uns selbstkritisch in unserem Tun, frei nach dem Motto: „Du bist, was Du tust, nicht, was Du beabsichtigst, zu tun!“
Mit waldfreundlichen Grüßen
Für den Vorstand der ANW Landesgruppe Rheinland-Pfalz e. V.
Gez. Tamara Teufel
Vorsitzende der ANW Landesgruppe Rheinland-Pfalz e. V.