Stellungnahme zu Waldentwicklungszielen

in der DVO

An das Ministerium für Landwirtschaft, Weinbau, Umwelt und Forsten Rheinland-Pfalz  

Zum Entwurf der Landesverordnung zur Regelung der Anfertigung forstbehördlicher Stellungnahmen sowie zur Durchführung der §§ 23 und 37 des Landesjagdgesetzes und zum Entwurf der Landesjagdverordnung

Zur Definition und Bewertung der Waldentwicklungsziele

Waldentwicklungsziele müssen die Eigentümerzielsetzungen verbindlich abbilden

§ 2 Absatz 8 des Verordnungsentwurfs sieht vor, dass sich die forstbehördliche Stellungnahme an den waldortsweisen Waldentwicklungszielen der laufenden mittelfristigen Betriebsplanung orientiert.

Diese Regelung begrüßen wir ausdrücklich.

Die Waldentwicklungsziele müssen die tatsächlichen Zielsetzungen der Waldeigentümer abbilden. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, welche Baumarten sich auf den jeweiligen Waldorten entwickeln sollen und welches Mischungsverhältnis von Laub- und Nadelbaumarten angestrebt wird. Hier müssen Hinweise aus der Forsteinrichtung unbedingt durch den Waldeigentümer konkretisiert werden.

Die forstbehördliche Stellungnahme darf nicht ausschließlich von der vorhandenen Bestockung ausgehen. Gerade dort, wo die angestrebte Waldentwicklung durch Schalenwild beeinträchtigt wird, kann die vorhandene Bestockung bereits das Ergebnis einer früheren Fehlentwicklung sein.

Die Schlussfolgerung auf ein Waldentwicklungsziel allein aus der vorhandenen Bestockung birgt deshalb die Gefahr, dass gerade diejenigen Baumarten nicht ausreichend berücksichtigt werden, deren natürliche Verjüngung bislang verhindert wurde.

Ergänzung für den Privatwald

Der Entwurf sieht vor, dass im Privatwald ohne schriftliche Informationen über das Waldentwicklungsziel aus der vorhandenen Bestockung auf das Waldentwicklungsziel geschlossen wird.

Diese Regelung ist nachvollziehbar, sollte jedoch ergänzt werden.

Die Waldeigentümer müssen die Möglichkeit erhalten, ihre Waldentwicklungsziele im Rahmen des Erhebungsverfahrens nachvollziehbar darzustellen und zu dokumentieren.

Die vorhandene Bestockung darf dabei nicht automatisch als abschließende Grundlage für das angestrebte Waldentwicklungsziel gelten.

Insbesondere bei vorhandenen Verjüngungsflächen muss geprüft werden, ob die standortgerechte natürliche Verjüngung weiterer Baumarten angestrebt wird und ob diese Entwicklung durch Schalenwild gefährdet ist.

Forderung:

Die Waldentwicklungsziele der Waldeigentümer sind im Erhebungsverfahren verbindlich zu berücksichtigen. Die vorhandene Bestockung darf bei fehlenden schriftlichen Zielsetzungen nicht allein ausschlaggebend sein, wenn nachvollziehbare Hinweise auf andere standortgerechte Waldentwicklungsziele vorliegen. Hier ist eine Beteiligung der Vertretung der Waldbesitzenden zwingend erforderlich, zumindest eine Informationspflicht (Forstbetriebsgemeinschaften, etc.).

Zur Festlegung der zu bewertenden Jagdbezirke – § 1

Der Entwurf sieht grundsätzlich eine forstbehördliche Stellungnahme für Jagdbezirke vor, in denen Wald vorhanden ist und eine Abschussregelung nach § 22 LJG besteht.

Die Ausnahmen in § 1 Absatz 2 sehen unter anderem vor, dass Jagdbezirke mit weniger als 50 Hektar Waldfläche sowie Jagdbezirke mit einem Waldanteil von weniger als 20 Prozent grundsätzlich nicht bewertet werden müssen, sofern die Waldfläche nicht mindestens 100 Hektar beträgt.

Auch Jagdbezirke ohne verbiss- oder schälgefährdete Flächen werden von der Verpflichtung ausgenommen.

Die ANW erkennt an, dass die Erhebung und Bewertung mit erheblichem Aufwand verbunden ist und eine sachgerechte Auswahl der zu bewertenden Jagdbezirke erforderlich sein kann.

Allerdings darf die Ausnahme von der forstbehördlichen Stellungnahme nicht dazu führen, dass relevante Waldflächen und Waldentwicklungsziele dauerhaft ohne fachliche Bewertung bleiben.

Kleine Waldflächen und geringe Waldanteile

Die pauschalen Ausnahmen nach § 1 Absatz 2 Nummern 1 und 2 sind kritisch zu betrachten.

Auch kleinere Waldflächen können für den Aufbau klimaresilienter Mischwälder, für die natürliche Verjüngung oder für den Biotopverbund von erheblicher Bedeutung sein (Trittsteinbiotope, Biotopvernetzung, etc.)..

Die Größe eines Jagdbezirkes oder der prozentuale Waldanteil allein sagt nichts darüber aus, ob die Waldentwicklung durch Schalenwild gefährdet ist.

Die Regelung sollte deshalb sicherstellen, dass bei erkennbaren Waldwildschäden (durch Forstbeamte oder Waldeigentümer) oder besonderen Waldentwicklungszielen eine forstbehördliche Stellungnahme auch in diesen Jagdbezirken erstellt werden kann.

Die Möglichkeit einer Stellungnahme auf Antrag nach § 1 Absatz 3 ist hierfür grundsätzlich geeignet. Sie sollte jedoch nicht dazu führen, dass die Bewertung relevanter Waldflächen von der Bereitschaft einzelner Beteiligter abhängig bleibt.

Forderung:

Die Ausnahmen des § 1 Absatz 2 sind so zu gestalten, dass relevante Waldentwicklungsziele und erkennbare Schadensschwerpunkte auch bei kleinen Waldflächen oder geringem Waldanteil fachlich bewertet werden können.

Zum Verfahren der Erstellung – § 2

Zuständigkeit und Qualitätssicherung

Der Entwurf sieht vor, dass die zuständige untere Forstbehörde die Erhebungsdaten auswertet, die forstbehördliche Stellungnahme erstellt und diese der oberen Forstbehörde zur Prüfung vorlegt.

Die ANW begrüßt ausdrücklich die vorgesehene Qualitätssicherung durch die obere Forstbehörde und die Forschungsanstalt für Waldökologie und Forstwirtschaft.

Wir erkennen hier aktuell jedoch einen Widerstand zur selbstkritischen Weiterentwicklung des Verfahrens bei den Verantwortlichen. Gerade jedoch die Unwirksamkeit der FBS in Gerichtsverfahren zeigt auf, dass eine Weiterentwicklung dringend angeraten wäre.

Bundesweit zeigen andere Beispiele, wie Verfahren zur Dokumentation des Wildeinflusses auf Waldökosysteme entwickelt und angewandt werden können. Wir fordern hier eine bessere Vernetzung und ein politischer Auftrag, hier gerichtlich belastbare Verfahren zu entwickeln, die ordnungsrechtlich wirken und eine Zielerreichung gewährleisten können.

Eine standardisierte Plausibilitätsprüfung ist auf oberer Behördenebene erforderlich, um eine landesweit einheitliche und fachlich nachvollziehbare Bewertung sicherzustellen.

Dabei muss die Prüfung nicht nur die formale Vollständigkeit der Daten umfassen. Sie sollte auch die fachliche Herleitung der Bewertung und die nachvollziehbare Verbindung zwischen Erhebungsdaten, Waldentwicklungszielen und Gefährdungseinstufung berücksichtigen.

Für die landeseigenen Regiejagdflächen fordert die ANW die Aufnahme und Veröffentlichung der Daten durch externe Sachverständige, um sich nicht selbst mit eigenem Personal zu überprüfen.

Beteiligung der Waldeigentümer und Jagdausübungsberechtigten

§ 2 Absatz 7 sieht vor, dass die Waldeigentümer beziehungsweise die Jagdgenossenschaft und die jagdausübungsberechtigte Person rechtzeitig über den Erhebungszeitraum informiert und zu einem Termin eingeladen werden.

Nach Abschluss der Erhebungen werden die Daten mit der Möglichkeit zur Stellungnahme zur Verfügung gestellt. Die Stellungnahme kann innerhalb von vier Wochen abgegeben werden.

Diese Beteiligung begrüßen wir.

Die Beteiligung muss jedoch als fachlicher Austausch verstanden werden. Sie darf nicht dazu führen, dass die Bewertung der tatsächlichen Waldentwicklung durch nicht belegte Einschätzungen oder durch Interessen an einer unveränderten jagdlichen Bewirtschaftung relativiert wird.

Die eingereichten Stellungnahmen müssen geprüft und die wesentlichen Einwendungen nachvollziehbar behandelt werden.

Die forstbehördliche Stellungnahme muss erkennen lassen, welche Angaben berücksichtigt wurden und weshalb bestimmte Einwendungen für die Bewertung nicht maßgeblich waren.

Forderung:

Die Beteiligung nach § 2 Absatz 7 muss eine nachvollziehbare fachliche Prüfung der eingereichten Stellungnahmen gewährleisten. Die Ergebnisse der Prüfung sind in der forstbehördlichen Stellungnahme darzustellen.

Erhebungsdaten und sonstige Einflüsse

§ 3 Nummer 2 Buchstabe b sieht Angaben zu relevanten besonderen Einflüssen vor, die nach örtlicher fachlicher Einschätzung einen wesentlichen Einfluss auf das Verhalten des Wildes und die Waldwildschäden haben können.

Die ANW begrüßt, dass neben dem Schalenwildeinfluss auch weitere örtliche Einflussfaktoren berücksichtigt werden sollen.

Hierzu gehören insbesondere:

  • anhaltender Besucherdruck,
  • Äsungsmangel durch Witterungsextreme,
  • eingeschränkte Zugänglichkeit von Äsungsflächen,
  • Landschaftszerschneidung,
  • Siedlung und Verkehr,
  • besondere forstliche Verhältnisse,
  • vorhandene Äsungsflächen und Wildruhezonen.

Diese Faktoren können die räumliche Verteilung des Wildes und die Intensität der Waldwildschäden beeinflussen.

Sie dürfen jedoch nicht dazu führen, dass die Bewertung des Schalenwildeinflusses entfällt oder vorhandene Schäden ohne nachvollziehbare fachliche Prüfung anderen Ursachen zugeschrieben werden.

Die forstbehördliche Stellungnahme muss die relevanten Einflüsse darstellen und deren Bedeutung für die Bewertung nachvollziehbar einordnen.

Zur Ausgestaltung der forstbehördlichen Stellungnahme – § 3

Bewertung der Baumartenentwicklung

§ 3 Nummer 4 sieht eine Darstellung der Auswirkungen der Wildschäden auf die Entwicklung der Baumarten auf den gefährdeten Flächen vor.

Dabei wird zwischen Verbiss- und Schälschäden unterschieden.

Entscheidend ist, dass die Bewertung die tatsächliche Entwicklung der Baumarten erfasst und nicht lediglich vorhandene Schäden dokumentiert.

Die Stellungnahme muss insbesondere erkennen lassen, ob die angestrebte Verjüngung der Baumarten unter dem bestehenden Wildeinfluss möglich ist (Sicherung der Verjüngung, Festsetzung der Arten im Ökosystem).

Die Bewertung muss daher die Entwicklungsperspektive berücksichtigen.

Gefährdungseinstufung

§ 3 Nummer 5 sieht eine zusammenfassende Einstufung des Waldentwicklungsziels in die Stufen

  • „keine Gefährdung“,
  • „Gefährdung“,
  • „erhebliche Gefährdung“

vor.

Die Einstufung muss sich jedoch konsequent an der Frage orientieren, ob die Waldentwicklungsziele unter dem bestehenden Schalenwildeinfluss erreicht werden können.

Eine Gefährdung bedeutet, dass die angestrebte Waldentwicklung nicht zuverlässig gewährleistet ist.

Die Einstufung „gefährdet“ darf deshalb nicht als Zustand verstanden werden, bei dem lediglich geringfügige Schäden vorliegen oder die Zielerreichung weiterhin als ausreichend angesehen werden kann.

Vielmehr muss die Gefährdung eine fachliche und jagdrechtliche Reaktion auslösen.

Vergleich mit der vorherigen Stellungnahme

§ 3 Nummer 6 sieht vor, den Gefährdungsgrad des Waldentwicklungsziels aus der letzten forstbehördlichen Stellungnahme anzugeben.

Diese Regelung ist wichtig, um die Entwicklung der Waldwildschadenssituation nachvollziehen zu können.

Die ANW fordert, dass die vorherige Bewertung nicht nur genannt, sondern in der aktuellen Stellungnahme fachlich mit der neuen Bewertung verglichen wird.

Dabei muss erkennbar sein,

  • ob sich die Gefährdung verbessert oder verschlechtert hat,
  • ob die bisherigen jagdlichen Maßnahmen zu einer Verbesserung geführt haben,
  • ob die angestrebte Waldentwicklung inzwischen erreicht werden kann,
  • ob weitere Maßnahmen erforderlich sind.

Die Bewertung muss die tatsächliche Entwicklung der Waldvegetation und nicht lediglich die Veränderung einzelner Schadenswerte berücksichtigen.

Forderung nach einem Vegetationsgutachten

Die ANW fordert, die forstbehördliche Stellungnahme perspektivisch zu einem Vegetationsgutachten weiterzuentwickeln.

Diese Forderung wurde bereits in der Stellungnahme zum Landesjagdgesetz erhoben.

Die aktuelle Weiterentwicklung der forstbehördlichen Stellungnahme bietet hierfür eine geeignete Grundlage.

Ein Vegetationsgutachten sollte nicht lediglich den Wildeinfluss auf einzelne Pflanzen oder Schadensflächen erfassen, sondern die Entwicklung der Vegetation im Hinblick auf die angestrebten Waldentwicklungsziele ökosystemar bewerten.

Dabei muss insbesondere berücksichtigt werden:

  • die natürliche Verjüngung der standortgerechten Baumarten,
  • die Entwicklung des Mischungsverhältnisses von Laub- und Nadelbaumarten,
  • die Entwicklung der Verjüngung ohne Schutzmaßnahmen,
  • die Auswirkungen von Verbiss- und Schälschäden,
  • die Entwicklung der Gesamtvegetation im Vergleich zu früheren Erhebungen und Weiserzäunen,
  • die tatsächliche Erreichbarkeit der Waldentwicklungsziele.

Die Bewertung muss den ökosystemaren Zusammenhang berücksichtigen.

Forderung:

Die forstbehördliche Stellungnahme ist als Grundlage eines Vegetationsgutachtens weiterzuentwickeln. Die Bewertung muss die tatsächliche Entwicklung der Waldvegetation und die Erreichbarkeit der Waldentwicklungsziele in den Mittelpunkt stellen.

Zu den Weiserflächen – § 4

Der Entwurf sieht bei erheblicher Gefährdung die Anlage paarweise angelegter Vergleichsflächen vor.

Die ANW begrüßt die Möglichkeit, die Waldentwicklung mit und ohne Schalenwildeinfluss unmittelbar zu vergleichen.

Weiserflächen können einen wichtigen Beitrag dazu leisten, die Auswirkungen des Schalenwildes auf die natürliche Verjüngung nachvollziehbar zu dokumentieren.

Die vorgesehenen Vergleichsflächen müssen jedoch so angelegt und kontrolliert werden, dass sie tatsächlich aussagekräftige Ergebnisse liefern.

Aussagekraft der Vergleichsflächen

Die Weiserflächen sollen die Waldentwicklung mit und ohne den Einfluss von Schalenwild dokumentieren.

Dabei muss sichergestellt sein, dass die Flächen hinsichtlich Ausgangssituation, Standort und Verjüngungsbedingungen vergleichbar sind.

Die Dokumentation des Ausgangszustandes und die regelmäßige Kontrolle sind deshalb von besonderer Bedeutung.

Die ANW begrüßt, dass der Entwurf diese Anforderungen aufgreift.

Konsequenzen aus den Ergebnissen

Die Anlage von Weiserflächen darf nicht auf eine reine Dokumentationspflicht beschränkt bleiben.

Wenn sich auf der ungeschützten Vergleichsfläche eine deutlich schlechtere Entwicklung der angestrebten Baumarten zeigt, muss dieses Ergebnis bei der Bewertung der Waldentwicklung berücksichtigt werden.

Die Ergebnisse müssen in die forstbehördliche Stellungnahme und in die daraus abzuleitenden jagdrechtlichen Maßnahmen einfließen.

Forderung:

Die Ergebnisse der Weiserflächen sind bei der Bewertung der Waldentwicklung verbindlich zu berücksichtigen. Eine erhebliche Abweichung zwischen geschützter und ungeschützter Fläche muss bei der Beurteilung des Schalenwildeinflusses nachvollziehbar behandelt werden.

Zur Mindestverjüngungsdichte– § 5

Die aktuelle Formulierung entspricht uns Sicht der ANW weder einer natürlichen Verjüngungsdynamik von Waldökosystemen, noch den individuellen Verjüngungsansprüchen der einzelnen Waldeigentümer mit den dazugehörigen unterschiedlichen Walddynamiken.

Eine konkrete Mindestverjüngungsdichte muss gestrichen werden. 

Alternativ könnte man eine Formulierung wählen (beispielhaft):

„Bei natürlicher Verjüngung gilt für alle ersatzpflichtigen Baumarten eine Verjüngungsdichte, die das Waldentwicklungsziel des Waldeigentümers erreichen lässt. Beurteilt wird dies ausschließlich an sog. „Festgesetzten Arten“ in einem Höhenrahmen ab Äserhöhe des vorhandenen verbeißenden Schalenwildes“.

Zur Verbindung mit der Landesjagdverordnung

Die forstbehördliche Stellungnahme entfaltet ihre Wirkung erst durch die daraus folgenden jagdrechtlichen Entscheidungen.

Deshalb müssen die Regelungen der forstbehördlichen Verordnung und der Landesjagdverordnung aufeinander abgestimmt sein.

Die ANW sieht insbesondere bei den folgenden Regelungen Änderungsbedarf.

Vorlage der Stellungnahmen – § 20 LJVO

Der Entwurf der Landesjagdverordnung sieht die Vorlage der forstbehördlichen Stellungnahmen bis zum 15. Februar des jeweiligen Jahres vor.

Die Abstände richten sich nach dem festgestellten Gefährdungsgrad und betragen drei, vier oder fünf Jahre.

Die ANW begrüßt, dass die Gefährdung durch eine einzelne Schalenwildart den jeweils kürzeren Turnus auslösen kann.

Die Bewertung muss jedoch sicherstellen, dass eine festgestellte Gefährdung nicht über mehrere Jahre ohne fachliche Überprüfung bleibt.

Bei einer erheblichen Gefährdung ist eine zeitnahe, jährliche (!) Kontrolle der Entwicklung erforderlich.

Die forstbehördliche Stellungnahme muss deshalb in einem angemessenen zeitlichen Zusammenhang mit den jagdrechtlichen Maßnahmen stehen. Personelle Kapazitäten dürfen hier nicht vor die Beeinträchtigung des Waldlebensraumes gestellt werden. Aus diesem Grund fordert die ANW an dieser Stelle kürzere Erhebungsintervalle.

Konsequenzen bei Gefährdung

Die ANW hat bereits zur Stellungnahme zum Landesjagdgesetz darauf hingewiesen, dass eine Einstufung als „gefährdet“ nicht als Entspannung der Situation verstanden werden darf.

„Gefährdet“ bedeutet, dass die angestrebte Waldentwicklung nicht gewährleistet ist.

Die Einstufung muss daher eine fachliche und jagdrechtliche Reaktion auslösen.

Die Behörden müssen sicherstellen, dass die erforderlichen Maßnahmen geeignet sind, die Gefährdung zu reduzieren und die Waldentwicklungsziele wieder erreichbar zu machen.

Es darf nicht dazu kommen, dass die Feststellung einer Gefährdung zwar dokumentiert wird, die jagdliche Bewirtschaftung jedoch unverändert fortgeführt wird.

Forderung:

Bei einer Einstufung als „gefährdet“ müssen behördliche Begleitmaßnahmen und eine nachvollziehbare Überprüfung der jagdlichen Maßnahmen erfolgen. Bei erheblicher Gefährdung müssen die erforderlichen Maßnahmen zur Verbesserung der Waldentwicklung konsequent umgesetzt werden.

Alle hier nicht benannten Punkte und Themen in Bezug auf den Regierungsentwurf der Landesregierung zur LJG DVO und zur DVO zur Erstellung der Forstbehördlichen Stellungnahme stehen nicht im Widerspruch zu den Vorstellungen der ANW RLP und werden ausdrücklich begrüßt. Oder sie gehören nicht zu den Inhalten unserer Verbandsarbeit.

Auch wenn die Enttäuschung bzw. ein sehr großes Unbehagen unsererseits aus den vorbeschriebenen Zeilen ablesbar sind, sind wir überzeugt davon, gemeinsam mit Ihnen die nötige Waldentwicklung positiv voranzutreiben. Sehen Sie bitte unsere Kritik als notwendiges demokratisches (Streit-)Mittel, durch einen Diskurs den richtigen Weg für unsere Werte Gesellschaft zu finden.

Wir wünschen uns, dass die Expertise der ANW und ihres fachlichen Netzwerkes künftig stärker in die Weiterentwicklung der jagdrechtlichen Regelungen einbezogen wird.

Mit waldfreundlichen Grüßen

 

 

Gez. Tamara Teufel 

Vorsitzende der ANW Landesgruppe Rheinland-Pfalz e.V.

 

Berglicht, den 28.10.2026

für den ANW-Landesvorstand Rheinland-Pfalz